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   BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96   

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https://dejure.org/1996,12402
BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96 (https://dejure.org/1996,12402)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1996 - XI R 25/96 (https://dejure.org/1996,12402)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - XI R 25/96 (https://dejure.org/1996,12402)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96
    Nicht ausreichend ist es, daß ein Angriff oder die Verteidigung auf ein einzelnes Tatbestandselement einer Rechtsnorm gestützt wird (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96
    Nicht ausreichend ist es, daß ein Angriff oder die Verteidigung auf ein einzelnes Tatbestandselement einer Rechtsnorm gestützt wird (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
  • BFH, 07.05.1996 - VIII R 20/95

    Anforderungen an schlüssige Erhebung der Rüge von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96
    Es muß sich um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, das den gesamten Tatbestand einer mit eigenständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1996 VIII R 20/95, BFH/NV 1996, 832; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Rz. 22, § 119 Rz. 25).
  • BFH, 10.09.1997 - X R 6/97
    Die Kläger haben substantiiert und in sich schlüssig (zum Begründungserfordernis näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3, § 119 Rz. 2, § 120 Rz. 38; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1996 XI R 25/96, BFH/NV 1997, 502, 503, jeweils m.w.N.) keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe dargetan.

    Es muß sich vielmehr um Lücken in der entscheidungserheblichen Begründung (Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., 1997, § 551 Rz. 8, m.w.N.) handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit eigenständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm, nicht etwa nur einzelne Tatbestandselemente betreffen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1996 VIII R 20/95, BFH/NV 1996, 832; vom 12. Juni 1996 II R 11/96, BFH/NV 1996, 837, 838, und in BFH/NV 1997, 502, 503; Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 2 und § 119 Rz. 25, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95

    Geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im

    Diese Voraussetzung ist vielmehr bereits erfüllt, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1996 XI R 25/96, BFH/NV 1997, 502).
  • BFH, 18.12.1997 - V R 59/97

    Zulassung der Revision wegen Fehlens von Gründen in der Entscheidung

    Sie ist vielmehr für den Fall vorgesehen, daß aus dem Urteil des FG nicht erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist, so daß den Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, die Vorentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des BFH, Beschluß vom 11. Dezember 1996 XI R 25/96, BFH/NV 1997, 502 zu 2., m. w. N.).
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